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LG Hamburg, 16.09.2014 - 316 S 44/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 1004 BGB
Wohnungsmiete: Anspruch des Vermieters gegen einen ausländischen Mieter auf Entfernung einer Parabolantenne vom Balkon - mietrechtsiegen.de
Entfernung einer Parabolantenne vom Balkon - Anspruch des Vermieters
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Muss eine Parabolantenne vom Balkon entfernt werden?
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 13.03.2014 - 40a C 483/13
- LG Hamburg, 16.09.2014 - 316 S 44/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 03.10.2014 - C-483/13
Unicaja Banco
Auszug aus LG Hamburg, 16.09.2014 - 316 S 44/14
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 13.3.2014 (Az. 40a C 483/13) verurteilt, die auf dem zu der Wohnung K. 3 II. OG rechts in ... H. gehörenden Balkon installierte Parabolantenne fachgerecht zu entfernen.unter Abänderung des am 13.03.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg zum Az.: 40a C 483/13 nach den im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.
- BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92
Parabolantenne I
Auszug aus LG Hamburg, 16.09.2014 - 316 S 44/14
Das amtsgerichtliche Urteil geht vom Ansatz her zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1994, 1147) im Rahmen der Entscheidung, ob ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch besteht, eine Abwägung zwischen dem Recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. - BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 118/04
Zum Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne
Auszug aus LG Hamburg, 16.09.2014 - 316 S 44/14
Insoweit weist das Amtsgericht weiter zu Recht darauf hin, dass man einen ausländischen Mieter (obgleich grundsätzlich dem geschützten Informationsbedürfnis durch Breitbandkabel- oder Internetanschluss genüge getan werden kann), nicht auf einen Kabel- oder Internetanschluss verweisen kann, wenn dieser ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft (BGH NJW-RR 2005, 596) und dass zudem erforderlich ist, dass der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten und in einwandfreier Qualität die von ihm gewünschten Heimatsender empfangen kann.